AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verkauf und Lieferung, Installtion und Inbetriebnahme sowie After Sales Serviceleistungen
der Firma Manufaktur T. Jung GmbH, 53797 Lohmar, Im alten Garten 7, Stand 08/2019

1. Allgemeines

  1. Für alle Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies von MTJ ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn MTJ in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  3. Sofern in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.

2. Angebote und Preise

  1. MTJ Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer. Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) und etwaige sonstige Kosten (z. B. Transport- oder Verpackungskosten, Verlade-, Fracht- und Zollspesen) gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Kunden.
  3. Sofern MTJ die Installation von zusätzlichen Zieleinrichtungen und deren Inbetriebnahme übernimmtoder After Sales Serviceleistungen (Ziffer 6.) ausführt, richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung der Parteien. Ist die Höhe der Vergütung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, richtet sie sich auf Grundlage des jeweiligen Aufwands nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von MTJ. Neben derVergütungträgt der Kundealle anfallenden Nebenkosten wie Reise-, Unterkunfts- und Transportkosten. MTJ wählt nach billigem Ermessen die am besten geeignete Transport-, Beförderungs- und Unterkunftsmöglichkeit. Ist zwischen den Parteien eine Vergütung nach Stunden vereinbart, so gelten die Fahrzeiten von Personal von MTJ als Arbeitszeit.
  4. Auf Wunsch erstellt MTJ einen Kostenvoranschlag für die Installation und Inbetriebnahme oder After Sales Serviceleistungen, sofern die Höhe der Vergütung hierfür nicht schon vereinbart worden ist. Er ist für MTJ unverbindlich. MTJ übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags.
  5. Soll die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, und haben sich in der Zwischenzeit MTJs Listenpreise verändert, dann darf MTJ anstelle des vereinbarten Preises einen um die prozentuale Veränderung der Listenpreise veränderten Preis verlangen, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht deshalb zusteht, es sei denn, dass zuvor etwas anderes vereinbart worden ist.

3. Vertragsschluss und -inhalt

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn MTJ die Annahme der Bestellung und/oder des Auftrags zur Installation und Inbetriebahme oder After Sales Servicedienstleistung schriftlich bestätigt hat oder wenn die Lieferung oder Leistung ausgeführt ist. Eine etwaige Aufforderung MTJ, ein Exemplar der Auftragsbestätigung unterzeichnet zurückzusenden, erfolgt dabei nur aus Gründen der Beweiserleichterung.
  2. Für Art und Umfang der Pflichten von MTJ ist die schriftliche Auftragsbestätigung von MTJ maßgeblich, sofern nicht der Kunde unverzüglich nach Erhalt dem Inhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat.
  3. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich auch nicht aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Garantie (§ 443 BGB) wird nur dann von MTJ übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wird.
  4. Sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, gilt Folgendes: Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Produkten von MTJ, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, MTJ trifft grobes Verschulden. Muster gelten hinsichtlich Analyse und Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar.
  5. Erklärt sich MTJ nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden ausnahmsweise mit der Stornierung eines Vertrages einverstanden, so geschieht dies nur gegen Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 15% des Netto-Auftragswertes. Die einvernehmliche Stornierung erfolgt dabei nur aus Kulanz von MTJ; ein Anspruch des Kunden auf einvernehmliche Stornierung eines Vertrages besteht nicht.
  6. Wenn und soweit vereinbart, gelten die INCOTERMS in derbei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  7. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen:
    1. Wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird oder die Voraussetzungen für eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung nachträglich entfallen, ohne dass MTJ dies zu vertreten hat, oder wenn der Kunde auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste aufgeführt ist oder dort nach Vertragsschluss aufgeführt wird, so steht MTJ ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Der Kunde wird MTJ unverzüglich schriftlich über jegliche relevante Umstände in diesem Zusammenhang informieren. Wenn sich dieTerminierung mehr als 1 Kalender Jahr verschiebt, so ist der Vertrag als ungültig erklärt, Anzahlungen/Zahlungen sind durch die Aufwendungen gegengerechnet und erloschen.Nach einem Kalenderjahr sind die Zeitliche Verzögerung nicht mehr angemessen. Das Geschäft gilt einvernehmlich als aufgehoben
    2. Macht MTJ von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht gemäß Ziffer 3.7 (a) Gebrauch, haftet der Kunde für jegliche unmittelbare und mittelbare Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Geldbußen, Rechtsverfolgungskosten etc.), die MTJ aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen. In diesem Fall ist der Kunde nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung zurück, soweit MTJ diese nicht mit etwaigen Gegenansprüchen ver-rechnet hat; dem Kunden stehen keine weiteren Ansprüche gegen MTJ zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
    3. Die von MTJ gelieferten Vertragsgegenstände sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr der Vertragsgegenstände den Außenwirtschaftsgesetzen und Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Lieferungslandes sowie ggf. anderer Länder unterliegen und danach für den Kunden genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und die ggf. erforderlichen Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.
    4. Für die Einhaltung sämtlicher Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen sowie für die Beschaffung von eventuell erforderlichen technischen Zulassungen, Betriebs- oder Typengenehmigungen etc. hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in Ländern außerhalb von Deutschland ist allein der Kunde verantwortlich. Die Nichterteilung von Zulassungen, Genehmigungen etc., die eventuell zur Verwendung des Vertragsgegenstandesaußerhalb von Deutschland erforderlich sind, stellt insbesondere auch keinen Mangel, Rücktritts- oder Anfechtungsgrund für den Kunden dar. Auf Wunsch wird MTJ den Kunden jedoch bei der Beschaffung solcher Zulassungen etc. unterstützen, indem MTJ Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung stellt; sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis bzw. die Vergütungist wie folgt fällig: 50% bei Vertragsschluss, 50% bei Lieferung vor Auslieferung wobei die zweite Zahlungen ggf. anteilig in Bezug auf die jeweils gelieferten bzw. in Betrieb genommenen Vertragsgegenstände fällig werden. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage netto.
  2. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet MTJ Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von MTJ nachgewiesen wird.
  3. Vorbehaltlich sonstiger Ansprüche hat MTJ das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung ihrer Pflichten solange aufzuschieben, wenn nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Zuverlässigkeit des Kunden, insbesondere dessen Zahlungsfähigkeit, in Frage stellen. MTJ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Kreditwürdigkeit nach zuverlässiger Auskunft objektiv nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des Kunden aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen von MTJ um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückbehaltungsrecht von MTJ anerkanntoder rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Arbeiten ausser Haus

  1. Übernimmt MTJ auch die Installation und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes, ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig und auf seine Kosten sämtliche kundenseitig erforderlichen Vorbereitungs- und Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere:
    1. sämtliche kundenseitig erforderlicheVorbereitungs- und Nebenarbeiten wie insbesondere bauliche, ( Safe – Anlagen)
    2. die Versorgung des Arbeitsraumesmit Strom, Wasser, Beleuchtung, Heizung, Rechneranschlüssen und Netzzuleitungen;
    3. die Verfügbarkeit von Bedarfsgegenständen, wie Kleinwerkzeug
    4. die Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten für die sichere Verwahrung insbesondere von Lieferteilen
  2. Der Kunde ist für die Sicherheit am Arbeitsortund die Beachtung von Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Außerdem muss er das Installationspersonal auf besondere Gefahren und Vorschriften in seinem Betrieb hinweisen und besorgt erforderliche innerbetriebliche Genehmigungen, Berechtigungen und Ausweise auf seine Kosten.
  3. Der Kunde stellt erforderliche Informationen über Behördliche Auflagen unaufgefordert zur Verfügung.
  4. Spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeiten muß die Örtlichkeit den Behördlichen Anforderungen entsprechen
  5. Kosten, die durch die vom Kunden zu vertretende Missachtung der in dieser Ziffer 5 genannten Obliegenheiten entstehen, trägt der Kunde.
  6. MTJ ist berechtigt, Dritte mit Arbeiten zu beauftragen.
  7. Ziffer 6.2 (b) (Abbruch oder Undurchführbarkeit eines Auftrages) und Ziffer 6.2 (c) (Absage eines Termins) gelten entsprechend.

6. After SalesServiceleistungen

  1. After Sales Serviceleistungen sind alle Leistungen, dieMTJzur Nachbetreuung von Produkten anbietet, sowie Beratung (sofern für diese Leistungen noch keine Vergütung vereinbart wurde).
  2. Angebote, Preise und Vergütung:
    1. Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Austauschteile , Ersatzteile, Verpackung sowie Transport und Versicherung von Materialien.
    2. Wird ein Auftrag aus einem Grund abgebrochenoder undurchführbar, den MTJ nicht zu vertreten hat, hat der Kunde gleichwohl die vereinbarte Vergütung im Verhältnis der bereits erbrachten Leistung sowie die entstandenen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftreten, der Auftrag während der Durchführung durch den Kunden gekündigt wird oder wenn benötigte Teile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.
    3. Sagt der Kunde einen vereinbarten Arbeits Termin später als drei (3) Werktage vor dem vereinbarten Termin ab oder versäumt der Kundeeinen vereinbarten Termin, ist er zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 30 % des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von MTJ bleiben unberührt.
  3. Inhalt und Umfang des Serviceleistungsvertrags:
    1. MTJ ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung von After Sales Serviceleistungen zu beauftragen.
    2. MTJ behält sich die Erbringung zusätzlicher, nicht im Auftrag vorgesehener After Sales Serviceleistungen vor, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Kundenentsprechen. MTJ wird sich stets bemühen, vor einer über die Beauftragung hinausgehenden Erbringung einer After Sales Servicedienstleistung das Einverständnis des Kundeneinzuholen.
  4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden:
    1. Hinsichtlich der kundenseitig zu erbringenden Vorbereitungs- und Sicherungsmaßnahmen gilt Ziffer 5. (Installation und Inbetriebnahme) entsprechend
    2. Die After Sales Serviceleistungen sind vom Kunden abzunehmen, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Nimmt der Kunde die After Sales Serviceleistungen aus Gründen, die von MTJ nicht zu vertreten sind, nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen ab Meldung der Fertigstellungab, so gelten diese als abgenommen.

7. Lieferung

  1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch MTJ. MTJ wird sich bemühen, Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Die von MTJ genannten Termine oder Fristen sindstets unverbindlich, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
  3. Fristen beginnen erst nach Leistung der vereinbarten Anzahlungen, sowie nach Eingang sämtlicher Bestellungsunterlagen und einwandfreier Klärung aller Einzelheiten des Auftrags und ggf. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen. Nachträgliche Vertragsänderungen führen zu einer angemessenen Terminverschiebung.Termine und Fristen zur Installation und Inbetriebnahme stehen außerdem unter dem Vorbehalt der Erfüllung der in Ziffer 5 genannten Obliegenheiten des Kunden.
  4. Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Termins oder einer unverbindlichen Frist MTJ schriftlich zur Lieferung bzw. Installationbinnen angemessener Frist auffordern. Nach erfolgtem Ablauf dieser Lieferfrist kommt MTJ in Verzug, es sei denn, MTJ hat die Nichtleistung nicht zu vertreten.
  5. MTJ ist zu Teillieferungen berechtigt und kann diese getrennt abrechnen.
  6. MTJs Leistungsverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Versandstörungen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, Krieg, Streik, Aussperrung, ungenügender Zufuhr von Betriebsstoffen, behördlichen Maßnahmen und vergleichbaren Ereignissen), sofern sie nicht von MTJ zu vertretensind, sowie im Fall einer nicht von MTJ zu vertretenen, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung. MTJ wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. In diesen Fällen ist MTJ berechtigt, die Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern, jedoch höchstens um vier Monate. Bei einer dauerhaften oder länger als vier Monate andauernden Leistungsstörung ist MTJ berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts ist der Kunde nicht zur Erbringung der (anteiligen) Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich (anteilig) zurück; Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daraus nicht zu.

8. Gefahrübergang/Annahmeverzug

  1. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk.
  2. Versand und Transporterfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu MTJ Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung das Werk von MTJ verlassen hat. Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Kunden ein.
  3. Kommt der Kunde in Annahme- oder Abnahmeverzug, so ist MTJ berechtigt, Ersatz für die ihr hierdurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche von MTJ wegen schuldhafter (Neben-) Pflichtverletzungen des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  4. Ziffer 8.3 gilt entsprechend bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung, sofern Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, sowie bei der Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden.
  5. Während des Annahme- oder Abnahmeverzuges des Kunden haftet MTJ nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  6. Wenn MTJ den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden nach dem Liefertermin noch weiterverwahrt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands am ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin auf den Kunden über. Während der Verwahrung haftet MTJ nur fürVorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Produkte bleiben das Eigentum von MTJ (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden oder nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Gechäftsverbindung mit MTJ vollständig beglichen hat.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt.
    1. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für MTJ als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne MTJ zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Warenanderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht MTJ das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt alsVorbehaltsware.
    2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache  als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf MTJ übergeht und der Kunde die Sache für WJunentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für MTJ zu verwahren. Auf Verlangen ist MTJ jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zuermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen von MTJs Rechten durch Dritte muss der Kunde MTJ unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es MTJ ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalenBedingungenund unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer 9.4 auf MTJ übergehen:
    1. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware(auch im Rahmen von Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen) mit allen Nebenrechten an MTJ ab. Sie dienen in demselben Umfang zu MTJs Sicherheit für die Vorbehaltsware.
    2. Zur Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Kunde nur mit MTJs vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt.
    3. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von MTJ geliefertenWaren,so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes von MTJs Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen MTJ Miteigentum i.S. von Ziffer 9.2 (a) oder 9.2 (b) hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
    4. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an MTJ ab.
    5. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen.
  5. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit MTJ nicht oder werden MTJ Umstände bekannt, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, so kann MTJ
    1. nach Ablauf einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und MTJ kann die Vorbehaltsware herausverlangen;
    2. die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren untersagen;
    3. hat der Kunde MTJ auf Verlangen die Namen der Schuldner der an MTJ abgetretenen Forderungen mitzuteilen
    4. ist MTJ berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Weitergehende Ansprüche von MTJ, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
  6. MTJ verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Gegenwert den Gesamtbetrag der Forderungen von MTJ um mehr als 20% übersteigt.

10. Untersuchungs-und Rügeverpflichtung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Im Falle einer Installation und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch MTJ hat der Kunde unverzüglich nach der von MTJ angezeigten Fertigstellung den installierten Vertragsgegenstand auf offensichtliche Mängel zu untersuchen; dies gilt entsprechend für Installationen und Inbetriebnahmensowie für After Sales Serviceleistungen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde gegenüber MTJ unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigstellung anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels MTJ schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen insoweit ausgeschlossen.
  2. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet MTJ nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig und/oder nicht ausreichend gewesen ist.
  3. Transportschädensind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichtender Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

11. Sach- und Werkmängel

  1. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig im Sinne von Ziffer10.1gerügt worden ist, ist MTJ berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  2. MTJ trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Davon ausgeschlossen sind solche Aufwendungen, diedurch einen Aus- oder Einbau des mangelhaften Vertragsgegenstandes anfallen.
  3. Außerdem werden solche Aufwendungen nicht von MTJ getragen, die sich dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den der Hauptniederlassung des Kunden verbracht wird. Das gilt auch dann, wenn MTJ auf Verlangen des Kunden unmittelbar an einen Dritten liefert.
  4. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln des Vertragsgegenstandesoder seiner Installationhaftet MTJ ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 12.
  5. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass:
    1. der Kunde sie nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.1 angezeigt und MTJ unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat;
    2. der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt worden ist; oder
    3. wenn der Mangel an der Elektronik durch äußere Einflüsse wie Überspannungen, Blitzschlag o.ä. herbeigeführt wurde; oder
    4. wenn es sich um ein Verschleißteil handelt, und wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung von MTJ, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  6. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden in Bezug auf Elektronik verjähren innerhalb von 12 Monaten, alle übrigen Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten, jeweils gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn MTJ den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für die zwingende Haftung von MTJ auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 12.Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von MTJ.
  7. Sofern sich nachträglich herausstellt, dass ein Sach- oder Werkmangel nicht vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die von MTJ zum Zwecke der Nacherfüllung erbrachtenLeistungen gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von MTJ zu vergüten.

12. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, – z.B. Verzug, mangelhafte Lieferung oder Leistung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung – sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; diesist z.B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, durch MTJ, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit MTJ ausdrücklich schriftlich eine Garantie (§443 BGB) für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  2. Die Haftung von MTJ bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. MTJ haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Bedienung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden beruhen.
  4. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MTJ.
  5. Darüber hinaus haftet MTJ auch nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. von Ziffer 12.1 handelt; unbeschadet einer etwaigen Haftung von MTJ für Organisationsverschulden nach Maßgabe dieser Ziffer 12.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, MTJ Schäden und Verluste, für die MTJ aufzukommen hat,unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

13. Geistiges Eigentum

  1. MTJ ist und bleibt Eigentümerin sämtlichen Geistigen Eigentums an den veräußerten Waren, an allen von MTJ dem Kunden übergegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und/oder anderen Unterlagen sowie ggf. Softwareprogrammen (einschließlich Skripte) und Softwarekomponenten. Sofern die von MTJ veräußerten Waren Softwareprogramme (einschließlich Skripte) oder Softwarekomponenten enthalten oder Softwareprogramme (einschließlich Skripte) oder Softwarekomponenten zusammen mit Waren veräußert werden, räumt MTJ dem Kunden ein einfaches, weltweites zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung dieser Softwareprogramme (einschließlich Skripte) bzw. den Softwarekomponenten mit der veräußerten Ware ein. Ein Bearbeitungs- oder Weiterentwicklungsrecht an diesen Softwareprogrammen bzw. den Softwarekomponenten (einschließlich Skripte) steht dem Kunden über den Umfang des § 69d UrhG oder des § 69e UrhG nicht zu.

14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verschiedenes

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind am Sitz von MTJ. MTJ ist berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Das Vertragsverhältnis sowie etwaige damit in Zusammenhang stehende deliktische Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG).
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen MTJs schriftlicher Zustimmung.
  4. MTJ ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu nutzen bzw. zu verwenden.
  5. Sämtliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, sofern nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
  6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.